Flucht- und Rettungspläne
Flucht- und Rettungspläne ergänzen das Sicherheitsleitsystem einer baulichen Anlage und sind somit Bestandteile der betrieblichen Gefahrenabwehr.
Wir übernehmen für Sie die Erstellung der Pläne nach ISO 23601.
Flucht- und Rettungspläne ergänzen das Sicherheitsleitsystem einer baulichen Anlage und sind somit Bestandteile der betrieblichen Gefahrenabwehr.
Bei der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen sind wichtige Vorgaben einzuhalten, die vor allem in DIN ISO 23601 festgelegt sind. Denn inzwischen ist eine international einheitliche Kommunikation von Sicherheitsinformationen vorgeschrieben.
Zudem dienen sie in Form einer grafischen Grundrissdarstellung, allen im Gebäude anwesenden Personen, eine vereinfachte Vermittlung über vorhandene Flucht- und Rettungswege. Mit Hilfe derer, können sich die Menschen im Gebäude frühzeitig selbstständig über die vorhandene Flucht und Rettungswege informieren. Zudem sind die betroffenen Personen in einem Gefahrenfall, wie z.B. bei einem Brandfall, in der Lage, anhand der Pläne Alternativen zu eventuell versperrten Fluchtwegen zu finden. Auch Regeln, für das Verhalten in einem Gefahrenfall, sind integriert.
Flucht- und Rettungspläne dienen dazu, Informationen über die Evakuierung und Brandbekämpfungseinrichtungen in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden, sowie in festgelegten baulichen Anlagen darzustellen. Sie sind an öffentlichen Bereichen und am Arbeitsplatz an gut sichtbaren Stellen anzubringen.
Anforderungen an Flucht- und Rettungspläne
Die Flucht- und Rettungspläne werden je nach jeweiligem Standort übersichtlich und lagerichtig angelegt.
Der Verlauf der Flucht- und Rettungswege ist folgendermaßen in den Plänen darzustellen:
· Standort: Zur schnellen und sicheren Orientierung des Betrachters ist in jedem Flucht- und Rettungsplan der Standort des Betrachters einzutragen.
· Fluchtwege
· Die Sicherheitszeichen (Rettungs- und Brandschutzzeichen)
Wann sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen?
In folgenden Fällen, welche in der ASR A2.3 unter Abschnitt 9 geregelt sind, ist die Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erforderlich.
• bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
• bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
• in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z.B., wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben)
Zudem ist in der ASR A2.3 auch die "Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung" (Bekanntmachung des BMA vom 10.12.1987 - IIIb 2 - 34.507-8) übernommen worden. Diese konkretisierte die Kriterien "Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte" auch in folgender Form:
1.2.1 wenn durch die Lage der Arbeitsstätte oder von Teilen der Arbeitsstätte ungünstige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten vorliegen. Dies ist z.B. der Fall
• wenn sich die Arbeitsstätte in unmittelbarer Nähe explosions- oder brandgefährdeter Anlagen befindet oder wenn Flucht- und Rettungswege zwingend durch derartige Gefahrenbereiche führen
• wenn befestigte Zufahrten oder Standplätze für Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeuge fehlen oder eine Rettung von außen wegen der baulichen Situation (z.B. enge Hofeinfahrten, oder Vorbauten, welche ein Anlegen von Leitern verhindern) nicht oder nur eingeschränkt möglich ist
• wenn die sog. "Anfahrtszeit" der von außen kommenden Rettungskräfte (Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste, Polizei) von erheblicher Dauer ist und betriebseigene Kräfte nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
1.2.2 wenn die Ausdehnung der Arbeitsstätte dies erfordert. Dies ist zum Beispiel der Fall
• wenn bei großflächigen Arbeitsstätten die Übersichtlichkeit der Geschosse, der Arbeitsräume sowie der Flucht- und Rettungswege stark beeinträchtigt ist (z.B. in Produktionshallen oder Großraumbüros) und eine Gefährdung der Arbeitnehmer im Flucht- und Rettungsfall möglich erscheint
• wenn die Arbeitsstätten in mehrgeschossigen Hochbauten oder in Hochhäusern untergebracht sind, sodass lange Flucht- und Rettungswege ohne Räumungsvorbereitung eine zusätzliche Gefährdung darstellen.
1.2.3 wenn durch die Art der Nutzung eine erhöhte Gefährdung gegeben ist. Dies ist z.B. der Fall
• wenn erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren vorliegen - wenn ein erhebliches Brandpotential durch Lagerung und Verwendung leicht brennbarer Materialien oder durch die Summierung der Stockwerksbrandbelastungen bei Hochbauten vorhanden ist
• wenn die regelmäßige Anwesenheit betriebsfremder und ortsunkundiger Personen (Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) eine zusätzliche Gefährdung der Arbeitnehmer im Gefahrfall darstellen kann
• wenn es sich um Arbeitsstätten in Hochbauten mit gemischter Stockwerknutzung (z.B. Lagerung, Produktion, Büro, Archiv) handelt und Flucht- und Rettungswege teilweise von den normalen inneren Verkehrswegen abweichen
• wenn die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen (z.B. Maschinenhallen, Werkstätten) durch technologische, chemische oder anderen Gegebenheiten einer besonderen Gefährdung ausgesetzt werden können.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre bauliche Anlage den Anforderungen entspricht, dass Flucht- und Rettungspläne erstellt werden müsse und erstellen diese, bei Notwendigkeit, für Sie.